Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Maler-, Lackier- und Bodenbelagsarbeiten zwischen dem Auftragnehmer (AN) (Farbwerk Hubert, Brandenhorst 1, 24361 Groß Wittensee) und seinen Kunden/Auftraggeber (AG). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die VOB/B findet nur Anwendung, wenn der AG deren Inhalt kennt oder typischerweise kennen muss (z. B. Architekten, Bauunternehmen).

 

2. Angebot und Vertragsschluss


Unsere Angebote sind 30 Tage lang verbindlich. Sollten sich danach wesentliche Änderungen, insbesondere bei Materialpreisen, ergeben, informieren wir den AG rechtzeitig und erstellen bei Bedarf ein aktualisiertes Angebot. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot und gegebenenfalls später vereinbarten Nachträgen.
Nachträge und zusätzliche Leistungen sollen grundsätzlich in Textform (z. B. per E-Mail oder Messenger) beauftragt werden. Um unnötige Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden, können Nachträge auch mündlich erteilt werden. Der AN wird diese unverzüglich in Textform dokumentieren und dem AG übermitteln. Der AG hat die Möglichkeit, dieser Dokumentation innerhalb von 24 Stunden zu widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Vereinbarung als bestätigt.
Unsere Angebote und die dazugehörigen Unterlagen sind ausschließlich für den jeweiligen AG bestimmt.
Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Kalkulationen, Zeichnungen, Beschreibungen und Fotos bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder anderweitig genutzt werden.

 

3. Änderungen und Nachträge


Leistungsänderungen, zusätzliche Arbeiten oder Nacharbeiten werden vom AN nur nach vorheriger Vereinbarung ausgeführt. Diese sind gesondert zu vergüten.

 

4. Mitwirkungspflichten des AGs


Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Dazu gehören insbesondere:
• rechtzeitiger Zugang zu den Arbeitsbereichen,
• Bereitstellung von Strom, Wasser und Heizungsmöglichkeiten,
• Sicherstellung geeigneter Raumtemperaturen und Lüftung,
• Freiräumen von Arbeitsflächen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Der AN weist den AG auf fertiggestellte Leistungen hin. Ab diesem Zeitpunkt ist der AG verpflichtet, diese vor Beschädigungen oder Verschmutzungen durch nachfolgende Gewerke oder sonstige Dritte zu schützen. Werden nach Fertigstellung Schäden erkennbar, die eindeutig auf ein Verschulden des AGs oder anderer am Bau beteiligter Gewerke zurückzuführen sind, so sind die Kosten für die Wiederherstellung von diesen zu tragen. Die Gefahr für zufällige Beschädigungen geht erst mit der Abnahme auf den AG über.

 

5. Ausführungsfristen


Die Ausführungsfristen werden individuell vereinbart. Termine gelten grundsätzlich als Plantermine, nicht als Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder nicht vom AN zu vertretender Umstände verlängern die Ausführungszeit angemessen.
Vereinbarte Ausführungsfristen verschieben sich entsprechend, wenn Nachträge oder zusätzliche Leistungen den Arbeitsablauf beeinflussen oder zu einer zeitlichen Verlängerung führen. Gleiches gilt, wenn Nachträge verspätet beauftragt werden und dadurch der Bauablauf verzögert wird; eine daraus entstehende Terminverschiebung fällt nicht in den Verantwortungsbereich des ANs.
Bei der Vereinbarung von Ausführungsfristen sind notwendige Lieferzeiten für Materialien sowie Vorlaufzeiten für eventuell beauftragte Subunternehmerleistungen zu berücksichtigen. Verzögerungen, die auf verspätete Materiallieferungen, fehlende Verfügbarkeit von Subunternehmern oder vergleichbare, nicht vom AN zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.

 

6. Abnahme


Nach Fertigstellung informiert der AN den AG, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und bittet um Abnahme. Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Abnahme durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf einer gesetzten Frist durch den AN. Kleine, unerhebliche Mängel berechtigen nicht dazu, die Abnahme zu verweigern. Der Aufragnehmer hat vor der Gesamtabnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Bereits abgenommene Leistungen gelten dann als abgeschlossen und bilden die Grundlage für Gewährleistung und Abrechnung. In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung durch den AG gilt als eine stillschweigende Abnahme des Werks, sofern der AG zuvor Gelegenheit hatte, das Werk auf seine vollständige und vertragsgerechte Herstellung zu untersuchen.

 

7. Gewährleistung


Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei Arbeiten an Bauwerken beträgt die Frist in der Regel fünf Jahre. Der AG hat Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen und dem AN Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben.

 

8. Preise und Zahlungen


Alle Preise verstehen sich als Endpreise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders angegeben.
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
Gerät der AG in Zahlungsverzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Verzugszinsen gemäß § 288 BGB. Darüber hinaus kann der AN angemessene Mahngebühren geltend machen.

 

9. Eigentumsvorbehalt


Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der AG etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des ANs an diesen ab. Für diesen Fall nimmt der AN die Abtretung an.

 

10. Haftung

10.1.

Der AN haftet, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, bei Verletzungen von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
Im Rahmen der Verschuldenshaftung haftet der AN, dahinstehend aus welchem Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur:
a) für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, resultieren,
b) für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren. Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens limitiert.


10.2

Die sich gemäß Ziffer 10.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die Haftungsbeschränkungen keine Geltung.

 

11. Fotos


Für die Erstellung von Angeboten sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten kann es erforderlich sein, dass der AN Fotos von den betroffenen Räumlichkeiten oder Bauteilen anfertigt. Vor der Aufnahme wird der AG hierauf hingewiesen und um seine Zustimmung gebeten. Erteilt der AG diese Zustimmung mündlich, so gilt die Anfertigung der Fotos ausschließlich zu diesen Zwecken als vereinbart.
Fotos, die für die Angebotserstellung oder zur Baudokumentation gemacht werden, dienen ausschließlich internen Zwecken und werden nicht veröffentlicht.
Sollten Fotos für Werbe- oder Referenzzwecke genutzt werden, erfolgt dies ausschließlich nach gesonderter und ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des AGs. Ohne eine solche Einwilligung findet keine Veröffentlichung statt.
Alle Fotos werden ausschließlich in sicheren, cloudbasierten Speichersystemen aufbewahrt. Die Speicherung und Verarbeitung erfolgt nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung des ANs geregelt.

 

12. Widerrufsrecht (nur Verbraucher)


VERBRAUCHER HABEN DAS RECHT, BINNEN 14 TAGEN OHNE ANGABE VON GRÜNDEN DEN VERTRAG ZU WIDERRUFEN (FERNABSATZGESETZ), SOFERN ES SICH UM EINEN FERNABSATZ- ODER HAUSTÜRVERTRAG HANDELT.
DIE WIDERRUFSFRIST BEGINNT ERST, WENN DER VERBRAUCHER DIESE WIDERRUFSBELEHRUNG IN TEXTFORM (Z. B. BRIEF, FAX, E-MAIL) ERHALTEN HAT, NICHT JEDOCH VOR VERTRAGSSCHLUSS UND NICHT VOR VERTRAGSERFÜLLUNG DURCH DEN AN.
UM DAS WIDERRUFSRECHT AUSZUÜBEN, MUSS DER AG DEM AN
Farbwerk Hubert, Hannes Hubert
Brandenhorst 1, 24361 Groß Wittensee
0172 / 4735932
info@farbwerk-hubert.de
MITTELS EINER EINDEUTIGEN ERKLÄRUNG (Z. B. EIN MIT DER POST VERSANDTER BRIEF ODER EINE E-MAIL) ÜBER DEN ENTSCHLUSS, DIESEN VERTRAG ZU WIDERRUFEN, INFORMIEREN.
ZUR WAHRUNG DER FRIST REICHT ES AUS; DASS DER AG DIE MITTEILUNG ÜBER DIE AUSÜBUNG DES WIDERRUFSRECHTS VOR ABLAUF DER WIDERRUFSFRIST ABSENDET.
FOLGEN DES WIDERRUFS
WENN DER AG DIESEN VERTRAG WIDERRUFT, HAT DER AN DEM AG ALLE ZAHLUNGEN, DIE DER AN VOM AG ERHALTEN HAT, EINSCHLIEßLICH DER LIEFERKOSTEN (MIT AUSNAHME DER ZUSÄTZLICHEN KOSTEN, DIE SICH DARAUS ERGEBEN, DASS DER AG EINE ANDERE ART DER LIEFERUNG ALS DIE VOM AN ANGEBOTENE STANDARDLIEFERUNG GEWÄHLT HAT), UNVERZÜGLICH UND SPÄTESTENS BINNEN VIERZEHN TAGEN AB DEM TAG ZURÜCKZUZAHLEN, AN DEM DIE MITTEILUNG ÜBER DEN WIDERRUF BEIM AN EINGEGANGEN IST.
FÜR DIESE RÜCKZAHLUNG WIRD DASSELBE ZAHLUNGSMITTEL, DAS BEI DER URSPRÜNGLICHEN TRANSAKTION EINGESETZT WORDEN IST, VERWENDET, ES SEI DENN, MIT DEM AG WURDE AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES VEREINBART; IN KEINEM FALL WERDEN DEM AG WEGEN DIESER RÜCKZAHLUNG ENTGELTE BERECHNET.
BESONDERER HINWEIS FÜR DIENSTLEISTUNGEN
HAT DER AG VERLANGT, DASS DER AN MIT DER HERSTELLUNG DES WERKS WÄHREND DER WIDERRUFSFRIST BEGINNT, SO HAT DER AG DEM AN EINEN ANGEMESSENEN BETRAG ZU ZAHLEN, DER DEM ANTEIL DER BIS ZU DEM ZEITPUNKT, ZU DEM DER AG DEM AN VON DER AUSÜBUNG DES WIDERRUFSRECHTS UNTERRICHTET, BEREITS ERBRACHTEN ARBEITEN IM VERGLEICH ZUM GESAMTUMFANG DER IM VERTRAG VORGESEHENEN LEISTUNGEN ENTSPRICHT.
AUSSCHLUSS BZW. VORZEITIGES ERLÖSCHEN DES WIDERRUFSRECHTS
DAS WIDERRUFSRECHT BESTEHT NICHT BEI VERTRÄGEN
• ZUR LIEFERUNG VON WAREN, DIE NICHT VORGEFERTIGT SIND UND FÜR DEREN HERSTELLUNG EINE INDIVIDUELLE AUSWAHL ODER BESTIMMUNG DURCH DEN VERBRAUCHER MAßGEBLICH IST ODER DIE EINDEUTIG AUF DIE PERSÖNLICHEN BEDÜRFNISSE DES VERBRAUCHERS ZUGESCHNITTEN SIND (Z. B. INDIVIDUELL ANGEMISCHTE FARBEN),
• WENN DIE DIENSTLEISTUNG VOLLSTÄNDIG ERBRACHT WURDE UND MIT DER AUSFÜHRUNG DER DIENSTLEISTUNG ERST BEGONNEN WURDE, NACHDEM DER VERBRAUCHER AUSDRÜCKLICH ZUGESTIMMT HAT UND GLEICHZEITIG SEINE KENNTNIS DAVON BESTÄTIGT HAT, DASS ER SEIN WIDERRUFSRECHT BEI VOLLSTÄNDIGER VERTRAGSERFÜLLUNG DURCH DEN UNTERNEHMER VERLIERT.

 

13. Streitbeilegung


Der AN ist grundsätzlich bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen. Der AG wird jedoch gebeten, sich im Falle von Meinungsverschiedenheiten zunächst direkt an den AN zu wenden, um gemeinsam eine einvernehmliche Lösung zu finden.

 

14. Schlussbestimmungen


Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Textform.
Ist der AG Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des ANs, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Es gilt deutsches Recht. Vertragssprache ist Deutsch.